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§ 164 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß
§ 316
beginnen darf.
Verweis auf
§ 164 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 39 KAGB