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§ 164 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 164 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 38 KAGB