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§ 163 Absatz 2 Satz 8 KAGB
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Die Verwaltungsgesellschaft darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 8 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 36 KAGB