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§ 148 Absatz 1 KAGB
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 148 Absatz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 32 KAGB