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§ 123 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei
1.
einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2.
einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen.
2
Die Ordnungsgeldvorschriften der
§§ 335 bis 335b
des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.
§ 123 Absatz 2 KAGB
(2)
1
Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des
§ 115
des Wertpapierhandelsgesetzes.
2
Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 123 Absatz 1 oder Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 31 KAGB