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§ 107 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Der Jahresbericht
1.
eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2.
eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2
Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 107 Absatz 2 KAGB
(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Verweis auf
§ 107 Absatz 1 oder Absatz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 31 KAGB