§ 74 Absatz 1 KAGB
(1) Die Verwahrstelle hat folgende Geldbeträge auf einem für den inländischen OGAW eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen:
1.
den Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des inländischen OGAW,
2.
die anfallenden Erträge,
3.
Entgelte für Wertpapier-Darlehen und
4.
den Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie
5.
sonstige dem inländischen OGAW zustehende Geldbeträge.