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§ 72 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
3.
die Verwahrstelle übermittelt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögensgegenstände des inländischen OGAW.
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 3 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 28 KAGB