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§ 83 Absatz 6 Satz 1 KAGB
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Die Verwahrstelle hat sicherzustellen, dass die Zahlungsströme der inländischen AIF ordnungsgemäß überwacht werden und sorgt insbesondere dafür, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines inländischen AIF geleistet wurden.
Verweis auf
§ 83 Absatz 6 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 26 KAGB