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§ 71 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Anteile oder Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Verweis auf
§ 71 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 26 KAGB