§ 70 Absatz 5 KAGB
(5) 1Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögensgegenstände dürfen nur wiederverwendet werden, sofern die Verwahrstelle sicherstellt, dass
1.
die Wiederverwendung der Vermögensgegenstände für Rechnung des inländischen OGAW erfolgt,
2.
die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des inländischen OGAW handelnden OGAW-Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,
3.
die Wiederverwendung dem inländischen OGAW zugutekommt sowie im Interesse der Anleger liegt und
4.
die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist,
a)
die der inländische OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat und
b)
deren Verkehrswert jederzeit mindestens so hoch ist wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögensgegenstände zuzüglich eines Zuschlags.
2Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögensgegenstände, einschließlich Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwiesen.
Fußnote
(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5 +++)
§ 85 Absatz 3 KAGB
(3) Im Hinblick auf Spezial-AIF darf die Verwahrstelle die in § 81 genannten Vermögensgegenstände nicht ohne vorherige Zustimmung des inländischen Spezial-AIF oder der für Rechnung des inländischen Spezial-AIF tätigen AIF-Verwaltungsgesellschaft wiederverwenden; bei Publikums-AIF ist eine Wiederverwendung nur unter den Voraussetzungen des § 70 Absatz 5 zulässig; hinsichtlich der Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-AIF verwiesen.