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§ 67 Absatz 1 Satz 1 KAGB
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Jede AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, für jeden von ihr verwalteten EU-AIF und für jeden von ihr in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen EU-AIF oder ausländischen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht gemäß Absatz 3 zu erstellen.
Verweis auf
§ 67 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 Buchstabe a KAGB