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§ 53 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Eine Änderung der nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelten Angaben hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor der Durchführung der geplanten Änderungen schriftlich anzuzeigen.
2
Im Fall von ungeplanten Änderungen hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderung der Bundesanstalt unmittelbar nach dem Eintritt der Änderung schriftlich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 53 Absatz 5 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 KAGB