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§ 49 Absatz 6 Satz 4 KAGB
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Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 49 Absatz 6 Satz 4 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe c KAGB