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§ 44 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
4.
unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
a)
die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
b)
die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
Verweis auf
§ 44 Absatz 1 Nummer 4 KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 KAGB