1.
die, vor dem Zeitpunkt, der in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der
Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt genannt ist, nach
§ 317 oder § 330 ausländische AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt oder