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§ 5 Absatz 8a KAGB
(8a)
1
Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken.
2
§ 48u Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
3
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden
§ 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5
des Kreditwesengesetzes zu erlassen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 8a KAGB
von
§ 340 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a KAGB