Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 112 Absatz 2 Satz 3 KAGB
3
Als Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital darf sie maximal Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß
§ 199
nicht mehr als 15 Prozent oder zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß
§ 221 Absatz 6
nicht mehr als 25 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.
Verweis auf
§ 112 Absatz 2 Satz 3 KAGB
von
§ 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB