Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 Absatz 8 KAGB
(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
Verweis auf
§ 20 Absatz 8 KAGB
von
§ 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB