Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 Absatz 8 KAGB
(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
§ 20 Absatz 9 KAGB
(9)
1
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013
, der
Verordnung (EU) Nr. 346/2013
, der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),
§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
§§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3
erlaubt ist.
2
Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen.
Verweis auf
§ 20 Absatz 8 oder Absatz 9 KAGB
von
§ 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB