Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KAGB
a)
geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Drittstaates, in dem der ausländische AIF seinen Sitz hat, und den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des EU-AIF bestehen; die Vereinbarungen müssen
Verweis auf
§ 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KAGB
von
§ 336 Absatz 3 Satz 1 KAGB