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§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB
7.
Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.
Verweis auf
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB
von
§ 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c KAGB