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§ 327 Absatz 1 Satz 2 KAGB
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Für den Inhalt des Anzeigeschreibens einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Angaben gilt
§ 321 Absatz 1 Satz 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss, die Vorkehrungen zum Vertrieb des angezeigten AIF angegeben sein müssen und die Bundesrepublik Deutschland als Staat genannt sein muss, in dem Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen.
Verweis auf
§ 327 Absatz 1 Satz 2 KAGB
von
§ 328 Absatz 2 Satz 2 KAGB