Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 321 Absatz 4 Satz 2 KAGB
2
Änderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mitzuteilen.
§ 321 Absatz 4 Satz 3 KAGB
3
Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen.
§ 321 Absatz 4 Satz 4 KAGB
4
Führt die geplante Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die Vorschriften der
Richtlinie 2011/61/EU
verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf.
§ 321 Absatz 4 Satz 5 KAGB
5
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 4 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Richtlinie 2011/61/EU
verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß
§ 5
einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.
Verweis auf
§ 321 Absatz 4 Satz 2 bis 5 KAGB
von
§ 322 Absatz 5 Satz 2 KAGB