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§ 233a Absatz 5 AO
(5)
1
Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach
§ 129
berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach
§ 129
berichtigt wird.
2
Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer.
3
Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen.
4
Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Verweis auf
§ 233a Abs. 5 AO
von
§ 233a Absatz 7 Satz 4 AO