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§ 9 Absatz 8 KAGB
(8)
1
Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2
Für die Zwecke der
Richtlinie 2011/61/EU
kann die Bundesanstalt Daten und Datenauswertungen an zuständige Stellen in Drittstaaten übermitteln, soweit die Anforderungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.
3
Der Drittstaat darf die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Bundesanstalt an andere Drittstaaten weitergeben.
4
Absatz 2 Satz 2 sowie
§ 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8
des Kreditwesengesetzes gelten für die Zwecke der Sätze 1 und 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 9 Absatz 8 KAGB
von
§ 322 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KAGB