§ 325 Absatz 2 KAGB
(2) § 321 Absatz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1.
es statt "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" "ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss,
2.
im Rahmen von § 321 Absatz 3 die Bundesanstalt zusätzlich der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mitteilt, dass die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb von Anteilen oder Aktien des angezeigten AIF an professionelle Anleger im Inland beginnen kann, und
3.
bei zulässigen Änderungen nach § 321 Absatz 4 die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlich vertriebenen AIF betreffen.