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§ 316 Absatz 4 Satz 1 KAGB
(4)
1
Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Änderung schriftlich mit und übermittelt der Bundesanstalt gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und Unterlagen.
§ 316 Absatz 4 Satz 2 KAGB
2
Geplante Änderungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzuteilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach deren Eintreten.
§ 316 Absatz 4 Satz 3 KAGB
3
Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf.
Verweis auf
§ 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 KAGB
von
§ 320 Absatz 4 Satz 2 KAGB