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§ 295 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
1.
bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der
Richtlinie 2011/61/EU
erlassenen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des
§§ 321, 323, 329, 330 oder 330a
;
Verweis auf
§ 295 Absatz 2 Nummer 1 KAGB
von
§ 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a KAGB