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§ 223 Absatz 2 KAGB
(2)
1
In den Fällen des
§ 222 Absatz 1
ist
§ 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagebedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt, jedoch höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich.
2
Die Rückgabe von Anteilen oder Aktien ist nur zulässig durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist, die zwischen einem Monat und 24 Monaten betragen muss;
§ 227 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 223 Absatz 2 KAGB
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e KAGB