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§ 223 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Anlagebedingungen von Sonstigen Investmentvermögen können abweichend von
§ 98 Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1
vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen oder Aktien höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Anlagebedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile oder Aktien die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile oder Aktien einen in den Anlagebedingungen bestimmten Betrag überschreitet.
2
In den Fällen des Satzes 1 müssen die Anlagebedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils oder von Aktien durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf;
§ 227 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 223 Absatz 1 KAGB
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e KAGB