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§ 233a Absatz 2 Satz 2 AO
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Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Verweis auf
§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 233a Absatz 7 Satz 4 AO