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§ 229 KAGB
§ 229 Anlagebedingungen
(1) Die Anlagebedingungen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, müssen die Angaben nach Maßgabe des
§ 162
enthalten.
(2) Ergänzend zu
§ 162 Absatz 2 Nummer 1
ist von den AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzugeben,
1.
nach welchen Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt werden,
2.
dass es sich bei diesen Zielfonds um Hedgefonds, EU-AIF oder ausländische AIF handelt, deren Anlagepolitik jeweils Anforderungen unterliegt, die denen nach
§ 283
vergleichbar sind,
3.
welchen Anlagestrategien diese Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Generierung von Leverage Kredite aufnehmen, Wertpapier-Darlehen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen dürfen,
4.
bis zu welcher Höhe Mittel in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und in Anteilen oder Aktien an inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 225 Absatz 2 Satz 1
angelegt werden dürfen und
5.
ob die Vermögensgegenstände eines Zielfonds bei einer Verwahrstelle oder einem Primebroker verwahrt werden.
(3) Ergänzend zu
§ 162 Absatz 2 Nummer 4
haben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Dach-Hedgefonds Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.
Verweis auf
§ 229 KAGB
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe bb KAGB