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§ 224 Absatz 2 KAGB
(2) Die Anlagebedingungen eines Sonstigen Investmentvermögens müssen zusätzlich zu den Angaben nach
§ 162
folgende Angaben enthalten:
1.
die Arten der Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sonstige Investmentvermögen erworben werden dürfen;
2.
in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;
3.
den Anteil des Sonstigen Investmentvermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;
4.
alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen oder Aktien aus dem Sonstigen Investmentvermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile oder Aktien.
Verweis auf
§ 224 Absatz 2 KAGB
von
§ 317 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe aa KAGB