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§ 319 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2
Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, so sind ihr diese Kosten zu erstatten.
Verweis auf
§ 319 Absatz 3 KAGB
von
§ 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 KAGB