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§ 3 Absatz 4 AO
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
1.
Verzögerungsgelder nach
§ 146 Absatz 2c
,
2.
Verspätungszuschläge nach
§ 152
,
3.
Zuschläge nach
§ 162 Absatz 4
,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die
§§ 238 und 239
anzuwenden sind,
5.
Säumniszuschläge nach
§ 240
,
6.
Zwangsgelder nach
§ 329
,
7.
Kosten nach den
§§ 89, 178, 178a und 337 bis 345
,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
Verweis auf
§ 3 Abs. 4 AO
von
§ 233 Satz 2 AO