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§ 296 Absatz 3 Satz 1 KAGB
(3)
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Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind
§ 35 Absatz 3 bis 5
des Wertpapierhandelsgesetzes, die
§§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 296 Abs. 3 Satz 1 KAGB
von
§ 304 Satz 2 KAGB