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§ 298 Absatz 1 Satz 1 KAGB
(1)
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Für nach
§ 310
zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1.
den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
2.
den Halbjahresbericht,
3.
den Verkaufsprospekt,
4.
die Anlagebedingungen oder die Satzung,
5.
die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie
6.
sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind.
Verweis auf
§ 298 Absatz 1 Satz 1 KAGB
von
§ 303 Absatz 3 Satz 1 KAGB