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§ 298 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Für nach
§ 310
zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
1.
den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
2.
den Halbjahresbericht,
3.
den Verkaufsprospekt,
4.
die Anlagebedingungen oder die Satzung,
5.
die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie
6.
sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW zu veröffentlichen sind.
2
Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der
Richtlinie 2009/65/EG
sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
3
Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen.
4
Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW entsprechend.
Verweis auf
§ 298 Absatz 1 KAGB
von
§ 303 Absatz 2 Satz 1 KAGB