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§ 210 InsO
§ 210 Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des
§ 209 Abs. 1 Nr. 3
unzulässig.
§ 294 Absatz 1 InsO
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
Verweis auf
§ 210 oder § 294 Absatz 1 InsO
von
§ 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO