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§ 175 Absatz 1 KAGB
(1)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der
Richtlinie 2009/65/EG
erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen.
2
Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der
Richtlinie 2010/44/EU
abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung).
3
Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der
Richtlinie 2010/44/EU
genannten Inhalte ersetzt werden.
§ 317 Absatz 3 Nummer 5 KAGB
5.
die in
§ 175
vorgesehenen Vereinbarungen wurden abgeschlossen.
Verweis auf
§ 175 Absatz 1 oder § 317 Absatz 3 Nummer 5 KAGB
von
§ 297 Absatz 5 Satz 2 KAGB