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§ 229 Absatz 1 Satz 2 AO
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Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach
§ 129
wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
Verweis auf
§ 229 Abs. 1 Satz 2 AO
von
§ 229 Absatz 2 Satz 2 AO