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§ 307 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß
§ 88 Absatz 4
freizustellen.
Verweis auf
§ 307 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 295 Absatz 6 Satz 3 KAGB