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§ 307 Absatz 4 KAGB
(4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1129 verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.
Verweis auf
§ 307 Absatz 4 KAGB
von
§ 295 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 KAGB