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§ 7 Absatz 1 Satz 1 VVG
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Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 Satz 1 VVG
von
§ 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe c KAGB