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§ 54 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 54
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 8
+++)
§ 66 Absatz 5 KAGB
(5)
1
Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die
§§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 66
: Zur Anwendung vgl.
§ 344
+++)
§ 282 Absatz 3 KAGB
(3)
1
Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in
§ 287
genannten Voraussetzungen, sind die §
§ 287
bis 292 anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 282
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 282 Abs. 3 KAGB
von
§ 292 Absatz 3 Satz 2 KAGB