§ 158 KAGB
§ 158 Jahresbericht
1Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. 2Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.
Fußnote
(+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)