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§ 375 Absatz 2 AO
(2)
1
Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach
§ 372 Abs. 2, § 373
oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden.
2
§ 74a
des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Verweis auf
§ 375 Abs. 2 AO
von
§ 216 Absatz 1 Satz 1 AO