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§ 163 Absatz 2 Satz 2 KAGB
2
Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern.
§ 163 Absatz 2 Satz 4 KAGB
4
Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut.
§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB
5
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist.
§ 163 Absatz 2 Satz 6 KAGB
6
Auf Antrag der Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
§ 163 Absatz 2 Satz 7 KAGB
7
Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 163 Absatz 2 Satz 8 KAGB
8
Die Verwaltungsgesellschaft darf die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
§ 163 Absatz 2 Satz 9 KAGB
9
Die von der Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen sind dem Publikum in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
§ 163 Absatz 2 Satz 10 KAGB
10
Bei offenen Publikums-AIF dürfen die Anlagebedingungen erst veröffentlicht werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß
§ 316
beginnen darf.
Verweis auf
§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 KAGB
von
§ 267 Absatz 2 Satz 2 KAGB