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§ 200 Absatz 2 Satz 2 AO
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Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO
von
§ 211 Absatz 1 Satz 2 AO